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Das häusliche Arbeitszimmer

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 die Regelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers als verfassungswidrig angesehen. Eine Verfassungswidrigkeit liegt danach vor, wenn der steuerliche Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht möglich ist, obwohl für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das "Steuerrecht des häuslichen Arbeitszimmer" hat ähnlich die Pendlerpauschale eine steuerrechtliche Berg- und Talfahrt mit Gesetzesänderung, Gerichtsurteile für und gegen die Anerkennung des steuerlichen Arbeitszimmers und zum Schluss mit der Auflage des Verfassungsgerichtes an den Gesetzgeber durchgemacht. Nach dem vorgenannten Beschluss des Verfassungsgerichtes müssen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt und dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, rückwirkend ab 2007 eine Neuregelung zu treffen. Das Bundesfinanzministerium will nun eine "sachgerechte Lösung" vorlegen.

Bundesverfassungsgericht verlangt rückwirkend ab 2007 eine Neuregelung
Der mit 5 zu 3 Stimmen ergangene Beschluss verpflichtet den Gesetgeber insoweit rückwirden ab 01.01.2007 eine Neuregelung zu treffen. Zitat: "Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1. Januar 2007, den Beginn des Anwendungszeitraums des Steueränderungsgesetzes 2007, durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu beseitigen". Eine Rückwirkung sei auch deshalb geboten, weil es sich um einen kurzen Anwendungszeitraum handelt, die Verfassungsmäßigkeit stets umstritten war und für den auch die Finanzverwaltung bereits auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit mit einer vorläufigen Regelung reagiert hatte.

Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers unmaßgeblich
Der Gesetzgeber wird vermutlich nicht genau zum "alten" Gesetzeswortlaut vor 2007 zurückkehren. Das Bundesverfassungsgericht hat auch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Bei einer typisierenden Betrachtung ist der Ausschluss dieser Fallgruppe vertretbar, da der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit ist, soweit dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.

Informationen zur Rechtslage nach dem Einkommensteuergesetz
Die nachstehenden Hinweise beziehen sich auf den Gesetzeswortlaut im Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) vor den nunmehr vom Verfassungsgericht zu ändernden Rechtsvorschriften. Seit dem 1.1.2007 wird - nach dem Gesetzeswortlaut - ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Nur in diesem Fall sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer weiterhin in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung absetzbar. Danach sind auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Betroffen sind aber auch andere Berufsgruppen, wie zum Beispiel Außendienstmitarbeiter "ohne eigenen Schreibtisch".

Liegen die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers vor, muss der Raum so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke (90 Prozent) genutzt werden. Das Arbeitszimmer muss von den privat genutzten Räumen durch eine Tür getrennt sein.

Wenn ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt wird, dann gehören dazu auch Kosten für Teppich, Renovierung des Arbeitszimmers usw. Dies gilt auch bei einer Tätigkeit im Außendienst, wenn der Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. In allen anderen Fällen lassen sich die Kosten für ein steuerliches Arbeitszimmer nicht mehr absetzen - es sei denn, das Verfassungsgericht entscheidet zugunsten bestimmter Berufsgruppen, wie zum Beispiel Lehrer. Oder ein Steuerpflichtiger kann wirklich den Nachweis erbringen, dass der Raum nur oder so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Dann kann nach Ansicht der Richter am Bundesfinanzhof sogar die Nutzung eines Kaminzimmers durch einen angestellten Ingenieur ausnahmesweise als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 26.03.09 - VI R 15/07). Das BFH-Urteil ist allerdings zum "alten" Recht vor 2007 ergangen und das Finanzgericht Düsseldort ist vom BFH aufgerufen worden, sowohl das Ausmaß der beruflichen Nutzung und den Aufteilungsmaßstab zu prüfen.

Arbeitsmittel und Arbeitszimmer
Nicht betroffen vom Abzugsverbot für das Arbeitszimmer sind Kosten für Arbeitsmittel und hierfür verwendete Einrichtungsgegenstände. Auch wenn das Arbeitszimmer steuerlich nicht mehr absetzbar ist, so können weiterhin Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände in der Steuererklärung abgesetzt werden, wenn diese Gegenstände so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Beispiele: Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Schreibtischlampe, Bücherregal, Beistelltisch, Computertisch. Dabei ist es egal, wo sich die Gegenstände in der Wohnung befinden.

Sofort in der Steuererklärung absetzbar sind derartige Möbel und Einrichtungsgegenstände, wenn der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 410 Euro plus Mehrwertsteuer ausmacht. Dies bedeutet: 487,90 Euro bei einem Mehrwertsteuersatz von 19%.

Fazit: Ein "steuerliches Arbeitszimmer" können in der Steuererklärung rückwirkend ab dem Jahr 2007 wieder viele Arbeitnehmer geltend machen, soweit ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Betroffen sind nicht nur so genannte "Homeoffice-Arbeiter (Telearbeiter)". Auch insbesondere Lehrern wird die rückwirkende Änderung des Steuerbescheids zu einer Steuererstattung führen, denn einem Lehrer steht häufig in der Schule kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung und er muss dann Unterrichtsvorbereitungen und Korrekturarbeiten am heimischen Schreibtisch vornehmen. Der genaue Wortlaut der neu zu fassenden Gesetzesvorschrift bleibt abzuwarten. Die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers mit dem Kriterium "Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit" ist in einem neuen Licht zu sehen. Der Bundesfinanzhof hatte auch schon vor einigen Jahren darauf hingewiesen, dass Zeit nicht das einzige Kriterium für eine Interpretation des "Mittelpunktes" darstellt (BFH Az.: VI R 21/03).

Die Finanzämter hatten Steuerbescheide, in denen Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemacht wurde, mit einem Vorläufigkeitsvermerk im Sinne des § 165 Abgabenordnung versehen. Ähnlich wie bei der Pendlerpauschale, ist zu erwarten, dass die Finanzämter nun beginnen werden, die Steuerbescheide mit den 100%igen Fällen entsprechend zu korrigieren. Nicht jeder Sachverhalt in einer Steuerklärung zum Arbeitszimmer fällt hingegen in den Anwendungsbereichs des o.a. Beschlusses.

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